Satzung des Turn- und Sportvereins Dörfles-Esbach 1912 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Dörfles-Esbach 1912 e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist 96487 Dörfles-Esbach, Schulstraße 18
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Coburg eingetragen
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des
Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge
Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b) der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem
Freizeit- und Breitensport;
c) der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit;
d) der Verein dient der Förderung einer positiv gestärkten Gesamtpersönlichkeit aller Mitglieder und
Kursteilnehmer;
e) der Verein dient der Förderung von Disziplin, Kameradschaft, Gemeinschaftssinn und Loyalität;
g) der Verein dient der Förderung von kulturellen Veranstaltungen in Form von
Theateraufführungen.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings-und Übungsprogrammes für alle Bereiche,
einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und – maßnahmen;
f) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen, sowie deren
Ausrichtung;
g) die Durchführung von regelmäßigen Theaterproben und jährliche Aufführungen
3. Abteilungen des Vereins sind:
a) Fussballabteilung
b) Karateabteilung
c) Leichtathletikabteilung
d) Gymnastikabteilung
e) Wanderabteilung
f) Theaterabteilung
g) Kegelabteilung
h) Abteilung Turn- und Ballspiele
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Bayerischen Landessporverband e. V.
b) Bayerischen Fussballverband e. V.
c) Deutscher Karate Verband e. V.
d) Bayerischer Karate Bund e. V.
e) Deutscher Volksportverband e. V.
f) Deutschen Turnverband e.V.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen
Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach
Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband
nach Absatz 1.
§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht
auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand
beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten ( z.B. beruflicher Art,
Ableistung des Wehrdienstes, etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.
Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds
ausgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den
Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den
gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz einer schriftlichen Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die
zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat
verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde.
Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins sowie
seiner Ziele und Zwecke zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist
unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung
schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende
Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9 Beitragsleistungen und –pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt – Aufnahmegebühr
zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die
Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung
besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum
Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten
Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlichen Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe
beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend
§ 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm
wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für die Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine
Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das Betroffene Mitglied das Recht, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 11 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs-
und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung
erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett) und durch
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einberufung und der
Mitgliederversammlung muss eine Frist von fünf Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der
Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der
erwachsenen Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat
Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben.
Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich
mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsantrag sind nur solche
Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich
ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstandes aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr;
4. Wahl- und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
8. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der
Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 14 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden,
d) dem 1. Kassier und 2. Kassier,
e) dem Schriftführer,
f) dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses,
g) den jeweiligen Abteilungsleitern.
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft
zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandsitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden, einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2., dem 3. Vorsitzenden und dem 1. Kassier.
2. Der Verein wird durch Zwei Vorsitzende gemeinsam bzw. durch einen Vorsitzenden und dem
1. Kassier gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Leiter
der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Leiter
der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 18 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen der
Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben des Vereins.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen
wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall
gelten die Regelungen dieser Satzung.
3. Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 19 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Satzungsänderungen sind mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Dabei
ist anzuführen, welche Bestimmung der Satzung (Nennung des betreffenden §) geändert werden soll.
§ 20 Vereinsordnung
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 21 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem
Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen
der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1., der
2. Vorsitzende und der 1. Kassier als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen des Vereins an die Gemeinde Dörfles-Esbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. Mai 2025 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft